„Vienna calling“ – Zuständigkeitsfragen bei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen im Rahmen der Steuerberaterhaftung wegen unrichtig erstellter Jahresabschlüsse

„Vienna calling“ – Zuständigkeitsfragen bei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen im Rahmen der Steuerberaterhaftung wegen unrichtig erstellter Jahresabschlüsse

OGH 26.11.2025, 3 Ob 149/25w

von RAA Bodo Matthias Wedell

1. Hinführung und Anlassfall

Das Steuerrecht ist bekanntermaßen komplex und ständig im Wandel. Was passiert, wenn sich ein/e Steuerberater:in aufgrund der fehlerhaften Erstellung von Jahresabschlüssen Schadenersatzansprüchen von Dritten ausgesetzt sieht? Nach ständiger Rechtsprechung haften Steuerberater:innen und Wirtschaftstreuhänder:innen für Vermögensschäden, die Dritte als Folge einer unrichtigen Bilanz erleiden, wenn sie damit rechnen mussten, dass diese Grundlage für Vermögensdispositionen Dritter sein werden (OGH 5Ob 173/14y).

Der OGH hatte sich im vorliegenden Fall mit einer solchen Steuerberaterhaftung zu beschäftigen und nahm dies zum Anlass, Leitlinien zur Aufrufung der zuständigen Gerichtsbarkeit aufzustellen, wenn als Anspruchsgrundlagen für ein Schadenersatzbegehren von der klagenden Partei sowohl vertragliche als auch deliktische Anspruchsgrundlagen ins Feld geführt werden.

Anlassfall war die Gewährung eines Nachrangdarlehens der klagenden Partei an eine Emittentin. Als Entscheidungsgrundlage für die Darlehensgewährung wurden die Jahresabschlüsse von einem/einer Steuerberater:in herangezogen. Bei korrekter Aufstellung hätten die Jahresabschlüsse ein negatives Eigenkapital ausweisen müssen. Die klagende Partei brachte vor, sie hätte in Kenntnis der wahren wirtschaftlichen Lage ein Darlehen verweigert, und verklagte den/die Steuerberater:in deshalb auf Schadenersatz vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien. Sie stützte ihren Anspruch dabei sowohl auf vertragliche als auch auf deliktische Anspruchsgrundlagen.

2. Der Verfahrensverlauf und die Entscheidung des OGH

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage wegen fehlender Zuständigkeit zurück. Das OLG Wien als angerufenes Rekursgericht schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an, hat aber den Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil keine gesicherte Rechtsprechung des OGH zur Frage vorliegt, ob „konkurrierende deliktische Ansprüche“ in die Zuständigkeit der Kausalgerichte fallen, wenn deckungsgleiche vertragliche Ansprüche aus einem Handelsgeschäft resultieren, oder ob auch solche deliktische Ansprüche „rein deliktische Ansprüche“ sind, die die Zuständigkeit der allgemeinen (Zivil-)Gerichte begründen. Im Kern geht es um die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen allgemeiner Gerichtsbarkeit und Handelsgerichtsbarkeit.

Die Handelsgerichte sind gemäß § 51 Abs 1 Z1 JN für alle Streitigkeiten gegen einen im Firmenbuch eingetragene/n Unternehmer:in zuständig, wenn das Geschäft auf Seiten des/der beklagten Unternehmer:in ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, also vereinfacht formuliert, die Tätigkeit dem Betrieb des/der Unternehmer:in zuzurechnen ist. Ein Anspruch ist dann aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet, wenn dieses den so genannten „rechtserzeugenden“ Sachverhalt bildet. Der eingeklagte Anspruch darf nicht nur „anlässlich“ der unternehmerischen Tätigkeit der beklagten Partei entstanden sein. Bei Schadenersatzansprüchen ist dies zu bejahen, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Vereitelung eines unternehmensbezogenen Geschäfts abgeleitet werden (RS0046419).

Für das vorliegende Verfahren wurde festgestellt, dass die Erstellung der Jahresabschlüsse selbst als eine unternehmensbezogene geschäftliche Betätigung zu werten ist. Diese Betätigung steht mit den daraus abgeleiteten Ansprüchen der klagenden Partei in einem derart engen Zusammenhang, dass die Zuständigkeit der Handelsgerichte zu bejahen ist. Zudem stützte die klagende Partei ihr Begehren vorliegend nicht nur auf deliktisches Anspruchsgrundlagen.

3. Fazit und Handlungsempfehlung

Für Verfahren außerhalb Wiens führt eine falsche Gerichtsbezeichnung in der Regel zu keinem Nachteil, da für beide Gerichtsbarkeiten das gleiche örtliche Gericht in unterschiedlicher Richterbesetzung zuständig ist. Eine Klage wird dann eben der richtigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Die Klagseinbringung bei einem unzuständigen Gericht ist jedoch nicht nur ärgerlich, sondern kostet auch Zeit und Geld, insbesondere Gerichtsgebühren. Besonders problematisch ist der zeitliche Aspekt dann, wenn ein Wiener Gericht zuständig ist und keine Weiterleitung innerhalb der Gerichtsbarkeiten erfolgen kann.

Sollten Sie zu Fragen der Gerichtszuständigkeit oder aber zur Haftung eines Steuerberaters haben, steht Ihnen das Team von CHG Czernich Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

CHG Rechtsanwälte - Bodo Matthias Wedel

Bodo Matthias Wedell

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