Die Kommerzialisierung des Unterlassungsanspruchs
von RA Clemens Handl und RAA Julian Mayrhofer
Kapitel 1 – Die Besitzstörungsklage
In den letzten Jahren hat sich rund um private Parkplätze ein Geschäftsmodell entwickelt, das in der Öffentlichkeit oft als “Parkplatz-Abzocke” bezeichnet wird. Mit 1. Jänner 2026 trat eine umfassende Reform in Kraft, die diesem „Phänomen“ Einhalt gebieten soll, ohne den legitimen Besitzschutz aufzugeben. In diesem Kapitel beleuchten wir die Hintergründe, die Fehlentwicklungen und die neuen gesetzlichen Regelungen.
1. Warum der Besitzschutz wichtig und richtig ist
Im österreichischen Recht wird zwischen Eigentum und Besitz unterschieden. Während Eigentum das umfassende Recht an einer Sache ist (§ 354 ABGB), definiert sich „Besitz“ durch zwei Faktoren: die tatsächliche Herrschaft über eine Sache und den Willen, diese für sich zu behalten. Demzufolge ist auch ein:e Mieter:in Besitzer:in (genauer: Besitzmittler:in) einer Sache und kann Rechte aus dem Besitzschutz geltend machen.
§ 339 ABGB besagt, dass niemand befugt ist, eigenmächtig den Besitz zu stören. Und weiter: „Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.“
Um diesen Schutz effektiv durchzusetzen, existiert die Besitzstörungsklage. Sie führt zu einem sogenannten – beschleunigten – possessorischen Verfahren (§§ 454 ff ZPO). Es geht dabei – vereinfacht ausgedrückt – nur um die Feststellung des ruhigen Besitzesstandes und der erfolgten Störung. Die Klage muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer:in bei Gericht einlangen, um das beschleunigte Verfahren in Anspruch nehmen zu können.
2. Wie das System zur “Abzocke” genutzt wurde
Obwohl das Instrument der Besitzstörungsklage dem Rechtsfrieden dienen soll, entwickelte sich rund um das Falschparken ein lukratives Geschäftsmodell. So traten vermehrt professionelle “Parkraumbewirtschafter” auf. Diese nutzen die Besitzstörungsklage nicht primär zur Wiederherstellung des ruhigen Besitzes, sondern zur Generierung von Einnahmen (für deren Auftraggeber:in):
Der/Die betroffene Fahrzeughalter:in erhielt zunächst eine Aufforderung eines Überwachungsunternehmens oder ein anwaltliches Schreiben. Darin wurde die Einbringung einer Besitzstörungsklage angedroht.
Die (Mindest-)kosten bei einem gerichtlichen Versäumungsendbeschluss lagen vor der Reform bei ca. EUR 600,00. Um diesem Gerichtsverfahren zu entgehen, wurde dem/der Halter:in angeboten, einen Pauschalbetrag (oft zwischen EUR 400 und EUR 500) zu zahlen und eine außergerichtliche Unterlassungserklärung zu unterschreiben.
3. Die politische Reaktion
Aufgrund dieser geschilderten Missstände – die ua durch unseriöses Vorgehen befeuert wurden – sah sich die Politik zum Handeln gezwungen. Die Idee der Reform war nicht die Abschaffung des Besitzschutzes, sondern die Senkung der Kosten für den/die Störer:in im Falle der gerichtlichen Geltendmachung durch den/die Gestörte:n. Damit wird den Abmahnunternehmen und deren Auftraggeber:innen die Geschäftsgrundlage entzogen: Wenn nun ein Gerichtsverfahren nicht mehr EUR 600,00, sondern bestenfalls noch ca EUR 200,00 kostet, ist niemand mehr bereit, EUR 400,00 zur Abwendung des Gerichtsverfahrens zu bezahlen.
4. Die Neuerungen im Detail
4.1. Senkung der Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren)
Für Verfahren, die auf die Abwehr oder Unterlassung einer störenden Handlung mittels eines KFZs gerichtet sind, wurden die Gerichtsgebühren erster Instanz auf EUR 70,00 gesenkt. Diese Ermäßigung gilt nur, wenn das Verfahren schnell beendet wird – etwa durch ein Versäumungsurteil, ein Anerkenntnis oder einen Vergleich in der ersten Tagsatzung, jeweils noch vor Erörterung der Sachlage.
4.2. Senkung der Anwaltskosten (RATG)
Für Klagen wegen KFZ-Besitzstörungen wird die Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Leistung von bisher üblichen EUR 800,00 auf nur noch EUR 40,00 (§ 10 Z 1a RATG neu) gesenkt. Auch diese Ermäßigung gilt nur für den Fall, dass das Verfahren in der ersten Tagsatzung noch vor Erörterung der Sachlage beendet wird.
Dies führt zu einem äußerst niedrigen Kostenersatzanspruch des/der Kläger:in gegenüber dem/der beklagten Störer:in. Eine Klage inklusive erster Verhandlung und Umsatzsteuer könnte aktuell nur noch EUR 107,76 an Kostenersatzpflicht für die klägerischen Anwaltskosten verursachen. Den Mehrbetrag zum tatsächlichen Kostenaufwand hätte der/die Kläger:in selbst zu tragen. Dieses Risiko geht ein:e in seinem/ihrem Besitz Gestörte:r wohl nur dann ein, wenn er tatsächlich an der weiteren Unterlassung der Störung interessiert ist.
4.3. Öffnung des Zugangs zum Obersten Gerichtshof (OGH)
Bisher war der Revisionsrekurs zum OGH in Besitzstörungsverfahren jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 6 ZPO). Das bedeutete, dass Landgerichte die letzte Instanz waren und sich dadurch uneinheitliche Rechtsprechung entwickelte. Nunmehr ist der Revisionsrekurs auch in Besitzstörungsverfahren zulässig, sofern eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (§ 528 Abs 3a ZPO).
Dies ermöglicht es dem OGH, österreichweit einheitliche Leitlinien zu definieren, etwa dazu, wann genau eine Störung vorliegt oder welche Anforderungen an die Kennzeichnung von Parkplätzen zu stellen sind.
5. Fazit
Das berechtigte Interesse des/der Grundeigentümer:in, unberechtigte Störungen abzuwehren, bleibt gewahrt. Wer jedoch versucht, aus kleinen Unachtsamkeiten von KFZ-Lenker:innen ein Geschäftsmodell zu machen, dem wurde die Geschäftsgrundlage größtenteils entzogen. Die Reform impliziert, dass der Schutz eines individuellen Rechts hinter das öffentliche Interesse am Schutz vor einer als unbillig empfundenen Kostenlast zurückzutreten hat.
Kapitel 2 – Google-Fonts-Abmahnwelle
Ähnlich der Parkraumüberwachung hat sich im Bereich des datenschutzrechtlichen Schadenersatzanspruchs ein Sektor entwickelt, der auf die automatisierte Provokation eines Rechtsverstoßes abzielt, um in der Folge Ansprüche gegen den/die Betreiber:in der Website geltend zu machen. Ein prominentes Beispiel der letzten Jahre ist die sogenannte Google-Fonts-Abmahnwelle:
1. Worum ging es bei der Google-Fonts-Abmahnwelle?
Um auf Websites unterschiedliche Schriftarten anzeigen zu können, müssen diese vereinfacht gesprochen von einem Server zum/zur Besucher:in der Website übermittelt und dort geladen werden. Die Schriftarten (Fonts) können entweder direkt auf dem Server gespeichert sein, auf dem auch die Website gespeichert ist oder diese können auf Servern Dritter liegen und von dort übermittelt werden.
Bei vielen Websites waren Google Fonts „dynamisch“ eingebunden (zB über fonts.googleapis.com / fonts.gstatic.com). Beim Seitenaufruf lädt der Browser des/der Besucher:in dann die Schriftdateien von einem Google-Server nach. Es ist dafür technisch notwendig, dass zumindest die IP-Adresse und weitere Header-Informationen an Google übermittelt werden, damit der Google-Server weiß, wohin die Dateien geroutet werden müssen.
Werden die Fonts jedoch lokal (vom eigenen Server) ausgeliefert, gibt es keine Verbindung zu Google über diesen Mechanismus.
2. Die Abmahnwelle
Im Sommer 2022 erhielten tausende österreichische Unternehmen anwaltliche Schreiben wegen (behaupteter) DSGVO-widriger Einbindung von Google Fonts. Gefordert wurde typischerweise ein Pauschalbetrag von EUR 190,00 (EUR 100,00 „Schadenersatz“ + EUR 90,00 „Kosten“) und teils eine Unterlassungserklärung. Die Argumentationslinie war, dass personenbezogene Daten (IP-Adressen) unberechtigterweise in die USA übermittelt werden. Es wurde daher immaterieller Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO („Unwohlsein“ etc.) und/oder Unterlassung gefordert.
3. Aufarbeitung
Die Argumentation der Klägerin war zunächst nachvollziehbar und einzelne Gerichte sprachen tatsächlich infolge einer unberechtigten Weitergabe personenbezogener Daten geringfügige Schadenersatzbeträge zu. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch nicht bekannt, dass es sich um flächendeckende und systematische Abmahnungen handelte.
Die österreichische Datenschutzbehörde führte ein amtswegiges Prüfverfahren gegen Google durch und kam zur Erkenntnis, dass eine Datenübermittlung an Google nur bei einem Laden der Schriftarten vom Google-Server erfolgt und nicht in allen Fällen eine Übermittlung von IP-Adressen in die USA erfolgte.
Die WKO führte ein Musterverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, welches Ende 2025 entschied, dass systematische Abmahnungen „zur Gewinnerzielung“ rechtsmissbräuchlich sind. In solchen Konstellationen bestünden keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Unterlassung. Nach unserem Kenntnisstand ist diese Entscheidung aber – derzeit – noch nicht rechtskräftig.
4. Fazit
Die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zu begrüßen: Die Rechtsordnung dient der Verfolgung legitimer Interessen und Ansprüche und kann nicht Hilfsmittel zur Gewinnerzielung durch Provokation von Rechtsverstößen sein. Es ist natürlich auch aus gesetzgeberischer Sicht alles andere als trivial, „legitime“ von „illegitimen“ Ansprüche zu unterscheiden.
Auch in anderen Rechtsgebieten sind Parallelen zur missbräuchlichen Geltendmachung von rechtlichen Ansprüchen festzustellen. Ein aktuelles Beispiel dafür stellen gewerbsmäßige Abmahnungen bei der Verwendung von Fotos aus dem Internet ohne korrekten Lizenznachweis dar. Im Markt entsteht der Eindruck, dass die jeweilige:n Rechtsinhaber:in Verstöße gegen ihre Lizenzbedingungen provozieren, um anschließend Lizenzentgelte und Rechtsanwaltskosten zu lukrieren, die sie im freien Markt nicht erwirtschaftet hätten. Derartiges Vorgehen ist aus unserer Sicht strikt abzulehnen.
Clemens Handl
Kontakt:
RA Mag. Clemens Handl, LL.M.: handl@chg.at
Rechtsanwalt und Partner
Leiter der Praxisgruppe data & technology
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