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Verbraucherkreditgesetz 2026: Die Regierungsvorlage im Überblick

Verbraucherkreditgesetz 2026: Die Regierungsvorlage im Überblick

Mit dem VerKRÄG 2026 wird das österreichische Verbraucherkreditrecht umfassend neu geregelt – mit erweitertem Anwendungsbereich, strengeren Kreditprüfungen und klaren Vorgaben für digitale Kreditmodelle. Die Reform führt zu deutlich mehr Regulierung und erheblichem Anpassungsbedarf in der Praxis.

Merkantile Wertminderung bei Immobilien

Merkantile Wertminderung bei Immobilien

Der sogenannte „Arbeitswohnsitz“ wurde lange genutzt, um die Einstufung als Freizeitwohnsitz zu vermeiden, fand jedoch in der bisherigen Rechtsprechung meist keine Anerkennung. Eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs könnte diese Sichtweise teilweise ändern und hat bereits gesetzgeberische Anpassungen in Tirol angestoßen.

Mythos Arbeitswohnsitz

Mythos Arbeitswohnsitz

Der sogenannte „Arbeitswohnsitz“ wurde lange genutzt, um die Einstufung als Freizeitwohnsitz zu vermeiden, fand jedoch in der bisherigen Rechtsprechung meist keine Anerkennung. Eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs könnte diese Sichtweise teilweise ändern und hat bereits gesetzgeberische Anpassungen in Tirol angestoßen.

Die neue EU-Gebäuderichtlinie und ihre Umsetzung in Tirol

Die neue EU-Gebäuderichtlinie und ihre Umsetzung in Tirol

Die neue EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet Mitgliedstaaten, ihre Gebäude bis 2050 emissionsfrei zu machen, was in Tirol zu umfassenden gesetzlichen Änderungen im Bau- und Immobilienbereich führt. Künftig gelten strengere Energieeffizienzvorgaben für Neu- und Bestandsgebäude, ergänzt durch Maßnahmen wie Solarpflichten, Renovierungspässe und neue Kontrollsysteme.

Der Cyber Resilience Act als Rechtsrahmen für digitale Produkte

Der Cyber Resilience Act als Rechtsrahmen für digitale Produkte

Mit dem Cyber Resilience Act schafft die EU einen einheitlichen Rechtsrahmen für Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen. Für Unternehmen ist vor allem der weite Anwendungsbereich relevant: Erfasst sind nicht nur klassische Softwareprodukte, sondern auch Hardware, IoT-Geräte, eingebettete Systeme und digitale Komponenten. Der Beitrag zeigt, welche Produkte unter den CRA fallen, wie wichtige und kritische Produkte abgegrenzt werden und welche Pflichten Hersteller künftig beachten müssen.

Innsbrucker Bankrechtsgespräche – Rückblick & Einladung

Innsbrucker Bankrechtsgespräche – Rückblick & Einladung

Bei diesen 20. Innsbrucker Bankrechtsgesprächen sprach Frau Mag.a Merve Taner, Legal Counsel AI & Product Advisory in der Rechtsabteilung der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG über die rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von KI im Banksektor

Die Kommerzialisierung des Unterlassungsanspruchs

Die Kommerzialisierung des Unterlassungsanspruchs

Die Besitzstörungsklage
Seit 1. Jänner 2026 wurden Gerichts- und Anwaltskosten bei Besitzstörungsklagen stark reduziert, wodurch das Geschäftsmodell der massenhaften Parkplatz-Abmahnungen weitgehend unattraktiv wird. Gleichzeitig soll der Zugang zum OGH künftig für mehr einheitliche Rechtsprechung und Rechtssicherheit sorgen.

Google-Fonts-Abmahnwelle
Die Google-Fonts-Abmahnwelle beruhte auf möglichen DSGVO-Verstößen durch die Übermittlung von IP-Adressen bei dynamischer Einbindung von Schriftarten. Ein Urteil des LG für ZRS Wien stellte jedoch klar, dass systematische Abmahnungen zur Gewinnerzielung rechtsmissbräuchlich sein können und keinen Schadenersatzanspruch begründen.

Quotenvorrecht von Dienstgeber:innen in Entgeltfortzahlungsfällen

Quotenvorrecht von Dienstgeber:innen in Entgeltfortzahlungsfällen

Wenn ein/e Dienstnehmer:in durch einen von Dritten verursachten Unfall arbeitsunfähig wird, muss der/die Dienstgeber:in weiterhin Entgelt zahlen und erleidet dadurch einen Lohnfortzahlungsschaden, für den er/sie grundsätzlich Regress beim Schädiger nehmen kann. Laut OGH (2 Ob 37/25t) wird bei begrenztem Haftungsfonds nach vorrangiger Befriedigung der Sozialversicherung zuerst der Anspruch des Dienstgebers gedeckt, sodass das verbleibende Risiko aufgrund eines Mitverschuldens überwiegend der/die Dienstnehmer:in trägt.

„Vienna calling“ – Zuständigkeitsfragen bei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen im Rahmen der Steuerberaterhaftung wegen unrichtig erstellter Jahresabschlüsse

„Vienna calling“ – Zuständigkeitsfragen bei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen im Rahmen der Steuerberaterhaftung wegen unrichtig erstellter Jahresabschlüsse

Der OGH stellte klar, dass Schadenersatzansprüche gegen Steuerberater:innen wegen fehlerhafter Jahresabschlüsse, die Grundlage für Vermögensentscheidungen Dritter waren, der Handelsgerichtsbarkeit zuzuordnen sind, wenn sie aus einer unternehmensbezogenen Tätigkeit wie der Erstellung von Jahresabschlüssen resultieren. Auch wenn die klagende Partei sowohl vertragliche als auch deliktische Anspruchsgrundlagen geltend macht, bleibt entscheidend, dass der Anspruch aus dem unternehmerischen Geschäft selbst abgeleitet wird.

Zur möglichen Transparenz von Klauseln über Kreditbearbeitungsgebühren und zusätzlichen Einmalkosten

Zur möglichen Transparenz von Klauseln über Kreditbearbeitungsgebühren und zusätzlichen Einmalkosten

Der OGH entschied (3 Ob 77/25g), dass eine Kreditbearbeitungsgebühr neben zusätzlichen Einmalkosten transparent und zulässig sein kann, wenn für Verbraucher:innen klar erkennbar ist, welche Leistungen durch die Bearbeitungsgebühr und welche durch die separaten Kosten abgedeckt werden. Allerdings bestehen innerhalb des OGH unterschiedliche Rechtsprechungslinien zur Transparenz solcher Klauseln, sodass die endgültige Klärung dieser Frage noch aussteht.

Gröbliche Benachteiligung durch Verzugszinssatz trotz Einhaltung der Grenze des KSchG

Gröbliche Benachteiligung durch Verzugszinssatz trotz Einhaltung der Grenze des KSchG

Der OGH entschied, dass eine AGB-Klausel, die Verzugszinsen von 4,8 % p.a. vorsieht und damit formal die Grenze des § 6 Abs. 1 Z. 13 KSchG einhält, dennoch nach § 879 Abs. 3 ABGB gröblich benachteiligend sein kann, wenn sie dem Gläubiger über die gesetzlichen 4 % hinausgehende Zinsen ohne sachliche Rechtfertigung zuspricht; Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass Verzugszinssätze nicht nur konsumentenschutzrechtlich zulässig, sondern auch inhaltlich fair und gerechtfertigt sind.

6. Immobilienstammtisch: Austausch auf höchstem Niveau

6. Immobilienstammtisch: Austausch auf höchstem Niveau

Der am 15. Jänner 2026 im ausgebuchten Festsaal der Wirtschaftskammer Tirol abgehaltene 6. Immobilienstammtisch brachte führende Vertreter:innen der Immobilienbranche zum Austausch über leistbares Wohnen sowie Lösungsansätze und Perspektiven für 2026 zusammen.