CHG wächst weiter: Seit wenigen Wochen sind wir mit einem eigenen Standort in Bregenz vertreten. Am 17. September haben wir die neue Niederlassung gemeinsam mit über 100 Gästen aus Politik und Wirtschaft im Museumscafé am Kornmarktplatz feierlich eröffnet.
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News CHG Rechtsanwälte
Consultation in partnership with our clients is important to us – including information about imporant news from the world of commercial law.
We regularly provide information on new legal developments and current case law. Renowned representatives from the fields of jurisprudence and science give lectures at our premises.
Mit der neuen Payment Services Regulation (PSR) und der Payment Services Directive 3 (PSD3) steht das europäische Zahlungsdiensterecht vor einer grundlegenden Neuordnung. Die neuen Regelungen sollen die bisherige Payment Services Directive 2 (PSD2) ablösen und insbesondere den Schutz vor Zahlungsbetrug stärken, die Regelungen für Zahlungsdienstleister weiter harmonisieren und das Open Banking weiterentwickeln.
Die Banking & Finance Praxis von CHG ist auch 2026 im internationalen Banking & Finance Lawyers Guide vertreten. Daniel Tamerl, Leiter der Banking & Finance Praxisgruppe, wird dabei als Featured Lawyer für Österreich geführt.
Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 sieht unter anderem Änderungen bei der Immobilienertragsteuer vor und führt zu einer Erhöhung der effektiven Steuerbelastung bei der Veräußerung von sogenanntem Altvermögen. Unter Altvermögen werden Grundstücke verstanden, die vor dem 1. April 2002 angeschafft wurden.
Mit einem neuen Standort in Bregenz ist CHG Czernich Rechtsanwälte künftig noch näher bei seinen Mandant:innen in Vorarlberg. Geleitet wird der neue Standort von Rechtsanwältin Yasmine Sophie Greber.

Public Procurement Act: EU-Kommission schlägt grundlegende Reform des Vergaberechts vor
Die Europäische Kommission hat am 9. September 2026 ihren Vorschlag für einen „Public Procurement Act“ veröffentlicht. Die drei bestehenden Vergaberichtlinien für klassische öffentliche Aufträge, Sektorenaufträge und Konzessionen sollen durch eine einheitliche, unmittelbar geltende EU-Verordnung ersetzt werden.
Auch Streitigkeiten über Aufkündigung oder Räumung eines Bestandobjekts werden nach § 7 Abs 1 IO durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen, sofern nicht die Ausnahme des § 6 Abs 3 IO greift; die Unterbrechung ist von Amts wegen auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten. Der OGH verdeutlichte nunmehr, dass die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstadium zu beachten sind.

Keine Umwandlung von privatrechtlichem Rückforderungsanspruch in öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch
Ändert sich ein Gesetz, werden in aller Regel sogenannte Übergangsvorschriften für „Altfälle“ vorgesehen. Auch wenn ein Gesetz in einer solchen einen klaren Stichtag vorsieht, kann die Auslegung weiter reichen als der reine Wortlaut. Ist die alte Rechtslage für Sie günstiger, sollte die Rechtslage umfassend geprüft werden.

OGH zur Mitarbeiterschutzklausel: Wann gilt das strikte Regelungssystem der Konkurrenzklausel?
Für die Qualifikation als Konkurrenzklausel nach § 36 AngG ist nicht die Bezeichnung, sondern der tatsächliche Inhalt maßgeblich; eine zu weit gefasste Mitarbeiterschutzklausel (Haftung für Verhalten des neuen Arbeitgebers, Einbeziehung verbundener Unternehmen, umfassendes Kontaktverbot) behindert das Fortkommen wesentlich und ist als Konkurrenzklausel zu behandeln. Da das Entgelt unter der Schwelle des § 36 Abs 2 AngG lag, war die Vereinbarung zur Gänze unwirksam und die Konventionalstrafe nicht durchsetzbar.

Nachhaltigkeit im Fokus – Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG) setzt das EU-„Recht auf Reparatur“ um und bringt ab 1. Oktober 2026 neue Reparaturpflichten für bestimmte Produkte sowie weitreichende Änderungen im Gewährleistungsrecht, insbesondere eine verlängerte Gewährleistungsfrist bei Reparaturen. Für Unternehmen bedeutet dies vor allem Anpassungsbedarf bei Produktportfolio, Reparatur- und Gewährleistungsprozessen, Kundeninformationen, Preis- und Fristgestaltung sowie der Dokumentation von Kundenentscheidungen.
Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) reformiert das Fernabsatz- und Verbraucherschutzrecht mit erweiterten Informationspflichten für Finanzprodukte, neuen Vorgaben zu Nachhaltigkeit und Gewährleistung sowie einem verpflichtenden Widerrufsbutton bei Online-Verträgen. Die neuen Regelungen treten gestaffelt ab dem 27. September bzw. 1. Oktober 2026 in Kraft und erfordern insbesondere Anpassungen bei Online-Abschlussstrecken, Informationsunterlagen und internen Prozessen.

Neue Regeln für Umweltwerbung: Was Unternehmen ab 27. September 2026 beachten müssen
Ab 27. September 2026 gelten in Österreich deutlich strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung und in jeder anderen Kommunikation gegenüber Verbrauchern.

Vergaberecht für Gemeinden: Vergaberechtsgesetz 2026 und typische Stolperfallen
Beim 3. Bürgermeisterinnen- & Bürgermeistertag 2026 des Österreichischen Gemeindebundes referierten unser Partner Arnold Autengruber und Emir Prcić zum Thema „Bei der Vergabe nichts falsch machen“.

Immobilienkredite: Neue Obergrenze für Vorfälligkeitsentschädigungen ab 2027
Mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) hat der Nationalrat eine umfassende Reform des Verbraucherrechts beschlossen.
Seit heute, dem 18. August 2026, ist die E-Evidence-Verordnung unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten – mit Ausnahme von Dänemark – anwendbar. Sie erleichtert Strafverfolgungsbehörden den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel, indem diese unter bestimmten Voraussetzungen direkt bei Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten angefordert werden können.

Positionspapier für familiengerechtere Rahmenbedingungen in der Rechtsanwaltschaft
Es ist uns ein Anliegen, für faire Rahmenbedingungen bei der Berufsausübung durch Rechtsanwält:innen zu sorgen. Dazu ist eine Verbesserung bei der Unterbrechung der Beitragszahlung an die Rechtsanwaltskammer während Zeiten der Kinderbetreuungspflichten bis zum 6. Lebensalter eines Kindes und eine Mitnahme der geleisteten Pensionszahlungen bei einem Berufswechel aus und in die Rechtsanwaltschaft („Rucksacksystem“) erforderlich.
Überwachungskameras werden zunehmend zum Schutz von Wohnhäusern, Grundstücken und abgestellten Fahrzeugen eingesetzt. Problematisch wird eine solche Videoüberwachung jedoch, wenn die Kameras nicht ausschließlich das eigene Grundstück erfassen, sondern auch auf benachbarte Liegenschaften, Gehwege oder öffentliche Verkehrsflächen gerichtet sind.
CHG Czernich Rechtsanwälte, Neuauflage 2026, Das österreichische Seilbahnrecht. Das Standardwerk zum Seilbahnrecht, von Christoph Haidlen
Rückforderung von COFAG-Förderungen: Handlungsbedarf für Unternehmensgruppen.

Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026: Die Neuerungen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen im Überblick
Mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) hat der Nationalrat eine umfassende Reform des Verbraucherrechts beschlossen.
Mit 1. Juli 2026 ist die temporäre Gebührenbefreiung für Grundbuchseintragungen bei dringendem Wohnbedürfnis ausgelaufen. Mittlerweile fallen Eintragungsgebühren somit wieder in voller gesetzlicher Höhe an. Darüber hinaus ist maßgeblich, dass die Gebührenbefreiung selbst im Falle einer ursprünglich berechtigten Inanspruchnahme nachträglich wegfallen kann. Dies ist der Fall, wenn das Eigentumsrecht an der Liegenschaft innerhalb von fünf Jahren aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis nachträglich wegfällt. Solche Umstände sind dem Grundbuchsgericht innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen.
Mit 1. Juli 2026 trat eine Novelle zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) in Kraft. Anlass dafür ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden („EU-Gebäuderichtlinie“). Die Richtlinie soll die Energieeffizienz von Gebäuden verbessern und den Gebäudesektor klimafreundlicher gestalten. Dieses Ziel soll unter anderem durch mehr Transparenz über die Energieeffizienz von Gebäuden erreicht werden. Vor diesem Hintergrund werden die inhaltlichen Anforderungen von Energieausweisen und die Pflichten zur Vorlage eines solchen erweitert und angepasst.

Ein einzelner Mitmieter allein ist „Abnehmer“ im Sinne des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass ein einzelner Mitmieter als „Abnehmer“ im Sinne des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes gilt und daher auch ohne Mitwirkung der übrigen Mitmieter eine Heizkostenabrechnung sowie die Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile verlangen kann. Da in solchen Verfahren keine notwendige Streitgemeinschaft besteht, ist es auch nicht erforderlich, dass alle Mitmieter gemeinsam einen Antrag stellen.

Abweichen des baulichen Zustands vom im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten und verbücherten Zustand
Aus dem Umstand, dass der tatsächliche bauliche Zustand eines Wohnungseigentumsobjekts vom im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten und verbücherten Zustand abweicht (hier: zwei nicht miteinander verbundene Einzelwohnungen mit jeweils eigenen Eingängen statt einer Maisonettewohnung), folgt noch keine Verpflichtung des Wohnungseigentümers, den richtigen Bauzustand auf seine Kosten herzustellen.












