Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz

Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz

von RAA Dr. Niklas Schneider

Um Rechtssicherheit in Bezug auf bestehende Wertsicherungsvereinbarungen zu schaffen, erfolgt auf Grundlage des neugeschaffenen und auch für Altverträge geltenden § 879a ABGB eine Klarstellung, welche Faktoren bei der Beurteilung der gröblichen Benachteiligung von Wertsicherungsvereinbarungen ausschlaggebend sind. Durch das am 01.01.2026 in Kraft getretene Zivilrechtliche-Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG) wird nämlich bei sogenannten Massenverträgen unter Umständen auch ein in der Vergangenheit liegender Index für zulässig erachtet. Gerechtfertigt wird dies damit, dass bei einer Vielzahl an gleichartigen Verträgen eine einheitliche Wertsicherung zweckmäßig erscheint.

Verträge über die Raummiete erfüllen das Kriterium eines Massenvertrages aufgrund deren Individualität nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage in der Regel nicht. Dennoch muss die Vereinbarung eines vor Vertragsabschluss liegenden Index nicht immer automatisch gröblich benachteiligend sein. Liegt der vereinbarte Index beispielsweise nur kurz vor der zuletzt verlautbarten Indexzahl oder besteht ein Irrtum über die vereinbarte Indexzahl, scheidet eine gröbliche Benachteiligung aus. Unproblematisch ist zudem, wenn die bis zum Vertragsabschlusszeitpunkt verstrichene Zeit bei der Entgeltbemessung gar nicht berücksichtigt werden kann, wie es aufgrund gesetzlicher Vorgaben etwa beim Richtwertmietzins der Fall ist.

Des Weiteren bringt das ZIAG eine Präzisierung von § 6 Abs 2 Z 4 KSchG mit sich. Gemäß der bisherigen Rechtslage war eine nicht einzeln ausverhandelte Klausel unwirksam, wenn dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zustand. Nunmehr sieht das Gesetz eine Anwendungsausnahme für jene Dauerschuldverhältnisse vor, bei denen die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist. Davon sind regelmäßig auch Mietverhältnisse erfasst.

Mario Kathrein

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Mag. Dr. Mario Kathrein, LL.M. LL.B.: kathrein@chg.at

Rechtsanwalt in den Praxisgruppen Immobilienrecht und Business Law.

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