Fixkostenzuschuss in Phase II

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Fixkostenzuschuss in Phase II

Fixkostenzuschuss in Phase II

Von Dr. Daniel Tamerl und Bernhard Hager

Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmBH (COFAG) geht die Gewährung von Fixkostenzuschüssen in die zweite Phase.

 

Wir haben die wichtigsten Informationen und Änderungen hinsichtlich des Fixkostenzuschusses in Phase II für Sie zusammengefasst.

 

Wer kann einen Fixkostenzuschuss in Phase II beantragen?

Der Fixkostenzuschuss kann nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, welche kumulativ die in Punkt 3 der Richtlinien genannten Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Liste der Voraussetzungen in den Richtlinien für Phase II – verglichen mit derjenigen von Phase I – um die folgenden Punkte erweitert wurde:

 

  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen von mindestens EUR 100.000 pro Veranlagungsperiode geführt hat;
  • das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren (entgegen den letzten drei Jahren in Phase I) nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 des KStG oder von den Bestimmungen des § 10a KStG betroffen gewesen sein. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftssteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs 1 Z 1 KStG oder des § 10a KStG offenlegte, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzurechnete und dieser Betrag EUR 500.000 nicht übersteigt;
  • das Unternehmen darf keinen Sitz und keine Niederlassung in einem auf der Liste der EU der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannten Staat haben und dort überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs 2 KStG erzielen.

 

In Bezug auf die übrigen Voraussetzungen der antragsberechtigten Unternehmen (Bsp. Sitz oder Betriebsstätte in Österreich) und die von der Antragstellung ausgenommenen Unternehmen (zB: neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.03.2020 noch keine Umsätze erzielt haben) sei auf unseren Artikel vom 23.05.2020 verwiesen.

 

Was bedeutet Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung?

Eine Voraussetzung für die Gewährung des Fixkostenzuschusses sowohl in Phase I als auch in Phase II ist es, dass das Unternehmen zumutbare Maßnahmen gesetzt hat, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung. Maßgeblich ist demnach der Zeitpunkt in der COVID-19 Krise, zu welchem die Maßnahme gesetzt wurde oder die Maßnahme gesetzt hätte werden können. Die Beurteilung des maßgeblichen Zeitpunkts kann im Einzelfall auch Schwierigkeiten bereiten.

 

Die Auflösung eines Vertragsverhältnisses zur Reduktion von Fixkosten gilt etwa dann als zumutbar, wenn dies ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen kann. Eine Auflösung eines Vertragsverhältnisses zur Reduktion von Fixkosten ist hingegen nicht zumutbar, wenn damit das Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang verbunden wäre. Ebenso wenig nicht zumutbar ist eine Auflösung eines Vertragsverhältnisses, wenn es für das Unternehmen betriebsnotwendig ist, auch wenn es ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen könnte. Ein Unternehmer kann auch dann Zuschüsse beantragen, wenn er seinen Betrieb vorübergehend auf Grund einer Kosten-Nutzen Abwägung schließt, um dadurch Fixkosten zu vermeiden, die allfällige zusätzliche Umsätze übersteigen. Zu beachten gilt, dass sämtliche die gesetzten zumutbaren Maßnahmen belegende Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen sind.

 

Das Thema der Schadensminderungspflicht stellt sich vor allem im Zusammenhang mit Bestandverträgen. Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen (§§ 1096, 1104, 1105 ABGB) ist in gewissen Fällen eine Minderung bzw der gänzliche Entfall des Bestandzinses möglich. Einige der auf Grund der ab 16.03.2020 von der Bundesregierung gegen die COVID-19 Krise gesetzte Maßnahmen, wie beispielsweise das teilweise bis 14.05.2020 bestehende Betretungsverbot, können eine Minderung bzw den gänzlichen Entfall des Bestandzinses zur Folge haben. Grundsätzlich ist es zumutbar, dass der Bestandnehmer an den Bestandgeber herantritt und diesen ersucht, den Bestandzins entweder zu reduzieren bzw diesen auszusetzen. Jedenfalls unzumutbar ist hingegen, einen Rechtsstreit mit unsicherem Ausgang zu riskieren. In Ermangelung einer Einigung mit dem Bestandgeber, ist eine Zahlung des Bestandzinses für die Dauer der Beschränkung unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung möglich.

 

Welche Fixkosten werden in Phase II (zusätzlich) erfasst?

Die Liste der begünstigten Fixkosten wird in Phase II erweitert:

  • Die Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß den Vorschriften des § 7 Abs 1 EStG von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor dem 16.03.2020 angeschafft wurde;
  • Leasingraten; wenn jedoch das Unternehmen wirtschaftliches Eigentum an dem Leasingobjekt erwirbt, als Leasingnehmer die AfA für das Leasingobjekt oder einen Betrag im Sinne der lit c als Fixkosten geltend macht (Wahlrecht), lediglich der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten;
  • Aufwendungen, die nach dem 01.06.2019 und vor dem 16.03.2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und der dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden (endgültig frustrierte Aufwendungen); ausgenommen von diesen Aufwendungen sind Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen; der Nachweis dieser Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das pauschale Heranziehen von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen.

Im Übrigen werden alle Fixkosten, welche bereits in Phase I erfasst wurden, auch in Phase II ersetzt, sodass wiederum auf unseren Artikel vom 23.05.2020 verwiesen werden kann.

 

Wie wird der Fixkostenzuschuss in Phase II berechnet?

Das Stufenmodell der Phase I mit drei vom Umsatzausfall abhängigen Zuschussraten der Fixkosten (25 %/50 %/ 27 %) wird in Phase II durch einen prozentgenauen Zuschuss ersetzt. Die Höhe des Umsatzausfalls in Prozent entspricht dem Zuschuss der Fixkosten in Prozent. Bei einem Umsatzausfall in Höhe von 63 % werden somit 63 % der Fixkosten ersetzt. Eine Obergrenze existiert nicht, es können bei totalem Umsatzausfall also auch 100 % (entgegen maximal 75 % in Phase I) der Fixkosten ersetzt werden. Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % (entgegen 40 % in Phase I) betragen.

Der Fixkostenzuschuss in Phase II ist pro Unternehmen mit maximal EUR 5 Millionen begrenzt.

Neu ist auch eine Pauschalierungsmöglichkeit für Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 100.000 an Umsatz erzielten. Sie können (Wahlrecht) bei der pauschalierten Form 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.

 

Für welche Zeiträume kann ein Fixkostenzuschuss in Phase II gestellt werden?

Der Fixkostenzuschuss in Phase II wird entweder pauschal über Quartale oder über monatliche Betrachtungszeiträume ermittelt. Im Unterschied zu Phase I (ein Quartal beziehungsweise drei Monate) besteht in Phase II ein Gesamtbetrachtungszeitraum von zwei Quartalen beziehungsweise maximal sechs Monaten. Ob und für welchen Betrachtungszeitraum ein Antrag auf Fixkostenzuschuss in Phase I gestellt wurde, ist bei der Wahl des Betrachtungszeitraums in Phase II zu berücksichtigen.

 

Sollte der Umsatzausfall über Quartale ermittelt werden, ist zu differenzieren, ob ein Fixkostenzuschuss in Phase I beantragt wurde:

 

  • wenn in Phase I ein Fixkostenzuschuss beantragt wurde/wird und der Betrachtungszeitraum vor dem 01.07.2020 endet: Gegenüberstellung des 3. und des 4. Quartals 2020 mit dem 3. und dem 4. Quartal 2019;
  • wenn in Phase I kein Fixkostenzuschuss oder ein Fixkostenzuschuss beantragt wurde/wird und der Betrachtungszeitraum nach dem 30.06.2020 endet: Gegenüberstellung des 4. Quartals 2020 und des 1. Quartals 2021 mit dem 4. Quartal 2019 und dem 1. Quartal 2021.

 

Alternativ zu diesem Quartalsvergleich kann auch einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden. Der Umsatzausfall ergibt sich hierbei aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.06.2020 bis 15.07.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.07.2020 bis 15.08.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.08.2020 bis 15.09.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.09.2020 bis 15.10.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.10.2020 bis 15.11.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.11.2020 bis 15.12.2020
  • Betrachtungszeitraum 7: 16.12.2020 bis 15.01.2021
  • Betrachtungszeitraum 8: 16.01.2021 bis 15.02.2021
  • Betrachtungszeitraum 9: 16.02.2021 bis 15.03.2021

 

Wie erfolgen die Antragstellung und die Auszahlung in Phase II?

Der Fixkostenzuschuss kann, wie in Phase I, über das Portal FinanzOnline beantragt werden. Nach einer ersten Prüfung durch die Finanzverwaltung wird der Antrag an die COFAG weitergeleitet, welche über die eingereichten Anträge auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses entscheidet. Auch die Fixkostenzuschüsse in Phase II werden auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.

 

Der Antrag kann vom 16.09.2020 bis zum 31.08.2021 gestellt werden.

 

Entgegen der Phase I, in welcher die Auszahlung in bis zu drei Tranchen erfolgte, sind in Phase II grundsätzlich zwei Tranchen vorgesehen.

 

Antragstellung ab Berechnung der Auszahlung
1. Tranche 16.09.2020 Ausbezahlt werden 50 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses der Phase II, wobei der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen sind. Der Wertverlust saisonaler Ware und die Steuerberatungskosten sind noch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, der Wertverlust kann ermittelt werden.
2. Tranche 16.12.2020 Der gesamte noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss der Phase II kommt zur Auszahlung. Spätestens mit der zweiten Tranche haben inhaltliche Korrekturen zu erfolgen.

 

 

Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über den Fixkostenzuschuss in Phase II geben, können die Beratung im Einzelfall allerdings nicht ersetzen. Gerne stehen Ihnen unsere Experten für Fragen rund um den Fixkostenzuschuss zur Verfügung.

Dr. Daniel Tamerl ist Partner bei CHG Czernich Rechtsanwälte.

Dr. Daniel Tamerl