Die neue EU-Gebäuderichtlinie und ihre Umsetzung in Tirol

Die neue EU-Gebäuderichtlinie und ihre Umsetzung in Tirol

von RAA Mag.a Michaela Friedl

Die Europäische Union hat mit der Richtlinie 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (in Kraft seit Mai 2025) den rechtlichen Rahmen für die Erreichung eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 geschaffen. Ziel soll es sein, die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der EU zu verbessern und die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor deutlich zu senken. Die Richtlinie verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten außerdem dazu, einen nationalen Gebäuderenovierungsplan zu erstellen. Damit soll sichergestellt werden, dass sowohl öffentliche als auch private Gebäude schrittweise saniert werden, sodass bestehende Gebäude bis 2050 zu Nullemissionsgebäuden umgebaut werden.

Diese Vorgaben sollen nun in Tirol auf landesrechtlicher Ebene umgesetzt werden. Ein aktueller Begutachtungsentwurf, mit welchem unter anderem die Tiroler Bauordnung (TBO) und das Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) geändert werden, lässt erahnen, mit welchen konkreten Maßnahmen in den kommenden Jahren zu rechnen ist.


Die Umsetzung der Richtlinie in Tirol: Wesentliche geplante Änderungen im Überblick

1. Verpflichtungen für Bestandsgebäude

Bestandsgebäude müssen die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz erfüllen, wenn sie einer „größeren Renovierung“ unterzogen werden. Eine größere Renovierung soll vorliegen, wenn entweder die Kosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewertes übersteigen oder mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Auch bei bewilligungspflichtigen Umbauten, Zubauten oder Renovierungen in mehreren Stufen sind – sofern technisch, funktionell und wirtschaftlich vertretbar – unter bestimmten Voraussetzungen die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen.

Bis 2030 sollen darüber hinaus alle Nichtwohngebäude den Schwellenwert der Gesamtenergieeffizienz der schlechtesten 16 % des Bestands unterschreiten – bis 2033 ist bereits eine Unterschreitung der Gesamtenergieeffizienz der schlechtesten 26 % vorgesehen.

2. Verpflichtungen für Neubauten

Die neuen Anforderungen an die Energieeffizienz für Neubauten sollen gestaffelt eingeführt werden. Neubauten müssten künftig zumindest als Niedrigstenergiegebäude (= Gebäude mit sehr hoher Gesamtenergieeffizienz, deren Energiebedarf zu einem wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird) ausgeführt werden. Eine entscheidende Verschärfung soll in wenigen Jahren in Kraft treten: Für Bauvorhaben, bei denen das Ansuchen um die Baubewilligung nach dem 31. Dezember 2029 gestellt wird, soll die zwingende Anforderung gelten, diese als Nullemissionsgebäude auszuführen. Nullemissionsgebäude sind Gebäude mit sehr hoher Gesamtenergieeffizienz, welche keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursachen und keine oder nur eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen aufweisen.

Zusätzlich sollen beim Neubau (wie auch bei größeren Renovierungen) von Wohn- und Nichtwohngebäuden künftig in angemessenem Umfang Infrastrukturen für Elektromobilität (Ladepunkte, Vorverkabelung) sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geschaffen werden.

3. Solarenergiepflicht auf Dächern

Ein weiteres zentrales Element ist die geplante künftige Verpflichtung – sofern technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar – zur Errichtung von Solarenergieanlagen bei Neubauten. Der Entwurf des § 18a TBO sieht eine zeitlich gestaffelte Einführung dieser Pflicht (beginnend mit 01.01.2027) vor.

4. Neue Instrumente: Renovierungspass und Energieausweisdatenbank

Zur Förderung der Sanierung bestehender Gebäude soll der Renovierungspass als neues Instrument eingeführt werden. Er dient als individueller Fahrplan, der in mehreren Schritten den Weg zu einem Nullemissionsgebäude aufzeigt. Die Erstellung erfolgt auf Wunsch des Eigentümers der jeweiligen Gebäudeeinheit.

Außerdem ist geplant, den Bedeutungsgehalt des Energieausweiseses zu stärken. Künftig müssen die Daten der Energieausweise in einer von der Landesregierung zu führenden Datenbank erfasst werden, was der Etablierung eines unabhängigen Kontrollsystems dienen soll.

Zusammenfassung und Ausblick:

Die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie führt zu grundlegenden Änderungen im Tiroler Bau- und Immobiliensektor. Ab 2030 gilt das „Nullemissionsgebäude“ als Neubaustandard. Ab 2033 müssen auch sämtliche Altbestände emissionsfrei sein. Die Pflicht zur Installation von Solaranlagen und die Einführung neuer Planungsinstrumente (wie beispielsweise des Renovierungspasses) vervollständigen diese einschneidenden Maßnahmen.

Zu beachten ist zudem, dass die Durchführung einer „umfassenden Renovierung“ zu einem anzeigepflichtigen Vorhaben werden soll. Fehlt bei einer solchen Anzeige der Renovierungspass oder der Energieausweis, hätte die zuständige Behörde die Ausführung mit Bescheid zu untersagen.

Ausnahmen von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz bestehen voraussichtlich nur sehr eingeschränkt, beispielsweise für denkmalgeschützte und charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz, Gebäude für Gottesdienste und religiöse Zwecke oder für Gebäude, die nur für maximal zwei Jahre errichtet wurden.

Wir empfehlen daher, sich frühzeitig mit den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen, um geplante Neubauprojekte sowie die Renovierung von Bestandobjekten gesetzeskonform zu gestalten.

Michaela Friedl

Kontakt:

Mag.a. Michaela Friedl: friedl@chg.at

Rechtsanwaltsanwärterin in den Praxisgruppen Immobilienrecht und Business Law.

CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte

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